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  1. Allgemeines
    1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Lieferungen und Leistungen der Asetronics AG (nachfolgend Asetronics) Anwendung. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben ohne schriftliche Zustimmung von Asetronics keine Gültigkeit.
    2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    3. Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) durch Asetronics zustande.
    4. Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden, sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
    5. Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahekommt.
    6. Die von Asetronics gelieferten Baugruppen sind RoHS (EG-Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) konform, sofern dies auf der entsprechenden Artikel- resp. Lieferposition vermerkt ist. Im Rahmen der RoHS verwendet Asetronics bereits äquivalente bleifreie Bauteile, die vom Hersteller als Nachfolger der bleihaltigen Bauteile definiert wurden (mit oder ohne Änderung der Herstellerteilenummer). Ohne Gegenbericht des Bestellers innerhalb von 8 Arbeitstagen gilt diese Regelung als akzeptiert.
  2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
    1. Die Lieferungen und Leistungen von Asetronics sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmässige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.
  3. Technische Unterlagen, Zeichnungen und Hilfsmittel
    1. Angaben in Prospekten und Katalogen sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Zeichnungen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
    3. Werkzeuge und Hilfsmittel aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten oder entsprechend bezahlten, sind in jedem Fall Eigentum von Asetronics.
    4. In Bezug auf vom Besteller Asetronics zu überlassende Werkzeuge und Hilfsmittel sind spezielle Bedingungen zu vereinbaren; Unterhalts- und Pflegekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers; die Aufbewahrungskosten trägt Asetronics, maximal jedoch bis zwei Jahre nach der letzten Auslieferung.
  4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
    1. Der Besteller hat Asetronics spätestens bis zum Erstellen der Offerte auf länderspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.

    2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den in der Schweiz geltenden Vorschriften und Normen.
  5. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich netto, EXW (ab Werk, Incoterms jeweils neuste Ausgabe), ohne Verpackung, in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge sowie ohne Requalifikationsprüfung gemäss IATF 16949 oder ISO 13485. Sämtliche Nebenkosten (wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- , und andere Bewilligungen, Steuern, Gebühren und Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Besteller zu tragen oder sie gegen entsprechenden Nachweis Asetronics zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
    2. Asetronics behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Wechselkurse oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Teuerung.
      Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
      1. die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
      2. Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
      3. die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf Vorschriften oder Normen gemäss 4.1 zu spät hingewiesen hat.
    3. Bei Komponenten, welche in einer minimalen Verpackungseinheit beschafft werden müssen, behält sich Asetronics vor, dem Besteller die überzähligen Komponenten anzuliefern und zu verrechnen, falls innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung keine Nachbestellung erfolgt (diese gilt bei Kontrakten ab Ende der Kontraktlaufzeit.).
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungen sind vom Besteller innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jegliche Abzüge zu leisten.
    2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Asetronics nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht verunmöglichen.
    3. Haben die Parteien eine Anzahlung vereinbart und leistet der Besteller diese nicht vertragsgemäss, so ist Asetronics berechtigt, nach ihrer Wahl entweder am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen behält sich Asetronics das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.
    4. Ist der Besteller mit einer Zahlungspflicht in Verzug, so hat er ohne Mahnung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5% und Schadenersatz zu leisten.
    5. Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bei Asetronics. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist Asetronics berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  8. Termine, Lieferfrist
    1. Die Lieferung hat am zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

    2. Die Einhaltung des Terminplans durch Asetronics setzt die gehörige Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus.
    3. Die Lieferfrist kann sich insbesondere dann verlängern, wenn:
      1. Asetronics die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller diese nachträglich abändert;
      2. ausserordentliche Umstände auftreten, die Asetronics trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als ausserordentliche Umstände gelten insbesondere Epidemien, Naturereignisse, Mobilmachung und Krieg, aber auch erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte oder verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien.
      3. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen kann der Besteller weder vom Vertrag zurücktreten, noch Minderung oder Schadenersatz oder andere Ansprüche geltend machen, es sein denn, es liege seitens von Asetronics rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vor. Für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen haftet Asetronics nicht.
      4. Befindet sich der Besteller im Verzug, so ist Asetronics berechtigt, die geschuldete Sache auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen und sich dadurch von ihrer Verbindlichkeit zu befreien. Asetronics ist zudem berechtigt, dem Besteller die durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten, insbesondere die marktüblichen Lagerkosten inkl. Zins, in Rechnung zu stellen.
  9. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.
    2. Verzögert sich der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Asetronics nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
  10. Versand, Transport und Versicherung
    1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind Asetronics spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt EXW (ab Werk, Incoterms jeweils neuste Ausgabe) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
  11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
    1. Asetronics prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
    2. Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist zu prüfen und Asetronics allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen als genehmigt. Treten Mängel erst später zu Tage, so muss der Besteller diese sofort nach Entdeckung anzeigen, ansonsten die Lieferung als genehmigt gilt.
    3. Asetronics hat die ihr gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von Asetronics eine Abnahmeprüfung statt.
    4. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11 hiervor sowie Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
  12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vorbehältlich der Oberflächen-Verarbeitbarkeit von Leiterplatten, beginnend mit dem Abgang der (Teil-)Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die Asetronics nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist ebenfalls spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte an den gelieferten Gegenständen unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller bei Auftritt eines Mangels nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Asetronics die Mängel nicht umgehend schriftlich anzeigt.
    2. Asetronics verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, auf eigene Kosten so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Asetronics haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Abnützung, übermässige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften usw. zurückzuführen sind.
    3. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Anderweitigen Abmachungen vorbehalten, gilt die Zusicherung längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat Asetronics Anspruch darauf, innert angemessener Frist die notwendigen Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gelingt diese Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
    4. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Asetronics keine Gewährleistung.
    5. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Asetronics nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

    6. Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Asetronics nicht übertragen werden.
    7. Der Besteller wird die Instruktion von Asetronics betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen.
  13. Software
    1. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden sämtliche Programmteile (Software) in Form einer Lizenz abgegeben. Nach vollständiger Bezahlung des Werkexemplars stehen dem Besteller an diesem Werkexemplar das Eigentum sowie eine nichtexklusive, nicht übertragbare Lizenz zum bestimmungsgemässen Gebrauch für eigene Zwecke ohne das Recht auf Gewährung von Unterlizenzen zu. Der Besteller darf die Software weder weitergeben, noch decompilieren noch in irgendeiner andern Art weiterverwenden.
    2. Inhalt und Umfang der Lizenz an Software von Drittlieferanten bestimmt sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittlieferanten.
    3. Alle sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen damit zusammenhängenden Nutzungsrechten und Befugnissen, verbleiben uneingeschränkt bei Asetronics bzw. beim jeweiligen Drittlieferanten.

    4. Die Gewährleistung für Software ist auf solche Mängel beschränkt, welche unzumutbare Einschränkungen in der Funktion der mit der Software gelieferten Waren verursachen. Asetronics verpflichtet sich, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, um die Software durch mangelfreie Software zu ersetzen. Ziff. 12 ist entsprechend anwendbar.
  14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
    1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung ist der Besteller befugt, Asetronics für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von Asetronics unbenützt, kann der Besteller bezüglich dieser Lieferungen oder Leistung vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
    2. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
  15. Ausschluss weiterer Haftung
    1. Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens von Asetronics, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
  16. Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung
    1. Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch Asetronics gelieferten Produkten.
    2. Mehrwegverpackungen von Asetronics sind unaufgefordert frachtfrei, gereinigt und in einwandfreiem Zustand an Asetronics zurück zu gegeben.
  17. Schutzrechte, Urheberrecht
    1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die Asetronics nach seinen Angaben herstellt, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wird Asetronics wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Besteller Asetronics von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse wird Asetronics in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller Asetronics unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Asetronics ist berechtigt, in diesem Falle entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
  18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
    2. Gerichtsstand ist Bern, Schweiz. Asetronics ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
    3. Beide Parteien sind bestrebt, bei Differenzen eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.
  19. Übersetzung
    1. Bei allfälligen Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Version der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ist ausschliesslich der deutsche Text massgebend.

 

Doc Nr. 8.0891.999/01 Release - Revision 3

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